Ratgeber

Wareneingang prüfen: Soll-Ist-Abgleich mit Bestellung und Lieferschein

Jeder Fehler im Wareneingang landet später im Regal, im Shop und in der Buchhaltung. Wer zwölf Becher einbucht, die nie angekommen sind, verkauft sie online und merkt es erst beim Packen. Dieser Artikel zeigt, wie Sie eine Lieferung Schritt für Schritt gegen Bestellung und Lieferschein prüfen, wie Sie zu wenig, zu viel und beschädigte Ware festhalten, wie Sie den Einkaufspreis je Position erfassen und was das Handelsrecht zur Frist für eine Mängelrüge sagt.

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Drei Belege, drei Fragen

Beim Wareneingang treffen drei Belege aufeinander, und jeder beantwortet eine andere Frage. Die Bestellung sagt, was Sie gekauft haben. Der Lieferschein sagt, was der Lieferant nach eigener Angabe verschickt hat. Die Rechnung sagt, was Sie bezahlen sollen. Das eigentliche Soll ist die Bestellung, nicht der Lieferschein: Wer nur gegen den Lieferschein zählt, übernimmt die Fehler des Lieferanten ungeprüft.

Das Ist ist das, was Sie selbst zählen. Ein sauberer Wareneingang vergleicht deshalb zweimal: Bestellung gegen Lieferschein (hat der Lieferant geschickt, was Sie bestellt haben?) und Lieferschein gegen Zählung (ist angekommen, was er geschickt haben will?). Erst danach kommt die Rechnung dran.

Vor der Ankunft: das Soll festhalten

Legen Sie die erwartete Lieferung an, bevor die Ware kommt: Lieferant, Bestellnummer des Lieferanten, jede Position mit Artikel und bestellter Menge. Achten Sie auf die Einheit. Bestellen Sie zehn Kartons zu je zwölf Stück, ist das Soll 120 Stück, nicht 10. Verwechselte Einheiten sind einer der häufigsten Gründe für scheinbare Abweichungen.

Kennt Ihr Lieferant andere Artikelnummern als Ihr Shop, halten Sie die Zuordnung einmal fest. Sonst sucht beim Auspacken jemand, welcher „Becher klar 300“ zu welchem Artikel im Shop gehört, und bucht im Zweifel auf den falschen.

An der Tür: Packstücke und äußere Schäden

Die erste Prüfung findet statt, solange der Fahrer noch da ist. Zählen Sie die Packstücke gegen den Frachtbrief oder die Sendungsliste und sehen Sie sich jedes Packstück von außen an: eingedrückte Ecken, nasse Stellen, aufgerissenes Klebeband. Fehlt ein Packstück oder ist eines sichtbar beschädigt, vermerken Sie das auf dem Ablieferbeleg, bevor Sie unterschreiben, und machen Sie Fotos.

Eine Unterschrift ohne Vermerk heißt nicht, dass Sie alle Rechte verlieren. Sie macht es aber deutlich schwerer, später zu belegen, dass der Schaden schon bei der Ablieferung bestand. Der Inhalt wird an der Tür nicht geprüft, dafür reicht die Zeit selten.

Der Soll-Ist-Abgleich Schritt für Schritt

Den eigentlichen Abgleich machen Sie zeitnah am Packtisch, nicht irgendwann in der Woche. Arbeiten Sie Position für Position und schreiben Sie jedes Ergebnis sofort auf.

  1. Lieferschein neben die Bestellung legen und Position für Position vergleichen: Artikel, Menge, Einheit. Abweichungen auf dem Lieferschein markieren.
  2. Packstücke öffnen und je Position zählen. Bei Kartons mit fester Stückzahl einen Karton stichprobenhaft auszählen, die übrigen nach Kartons zählen.
  3. Jede Position einordnen: korrekt, zu wenig, zu viel oder beschädigt. Beschädigte Stücke getrennt von der guten Ware zählen und zur Seite legen.
  4. Falsche Artikel (andere Farbe, andere Größe, anderes Mindesthaltbarkeitsdatum als vereinbart) als eigene Abweichung festhalten, nicht als korrekte Menge.
  5. Abweichungen mit Foto belegen: Etikett, Karton, Schaden, bei Fehlmengen den geöffneten Karton.
  6. Nur verkaufsfähige Ware einbuchen. Beschädigte Ware bekommt einen eigenen Platz, bis geklärt ist, ob sie zurückgeht.
  7. Abweichungen am selben Tag an den Lieferanten melden, schriftlich und mit Bestellnummer, Position, Menge und Fotos.

Zu wenig, zu viel, beschädigt: was Sie festhalten

Jede Abweichung braucht dieselben Angaben, damit sie später nachvollziehbar ist: Position, Soll, Ist, Art der Abweichung, Datum, wer gezählt hat, und ein Foto. Was nicht notiert ist, lässt sich gegenüber dem Lieferanten kaum belegen.

  • Zu wenig: Fragen Sie, ob der Rest nachkommt (Teillieferung) oder fehlt. Kommt er nach, bleibt die Position offen und wird beim zweiten Eingang weiter geprüft. Fehlt er, brauchen Sie eine Gutschrift oder eine angepasste Rechnung.
  • Zu viel: Buchen Sie nicht einfach ein. Klären Sie, ob der Lieferant die Mehrmenge berechnet, zurückholt oder Ihnen überlässt. Bis dahin gehört sie nicht in den verkäuflichen Bestand.
  • Beschädigt: Getrennt lagern, fotografieren, melden. Beschädigte Ware gehört nicht in den Bestand, den der Shop verkauft.
  • Falscher Artikel: Zählt weder als korrekt geliefert noch als Mehrmenge des richtigen Artikels. Halten Sie ihn als eigene Abweichung fest.

Beispiel: eine Lieferung mit drei Positionen

Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen: Bestellt sind 120 Becher (10 Kartons zu 12), 120 Deckel (10 Kartons zu 12) und 500 Strohhalme (10 Packungen zu 50). Der Lieferschein nennt genau diese Mengen.

Gezählt wird: Bei den Bechern sind es 9 Kartons, also 108 Stück, davon 3 gebrochen. Das sind 12 zu wenig und 3 beschädigt, verkaufsfähig bleiben 105. Bei den Deckeln sind es 11 Kartons, also 132 Stück und damit 12 zu viel. Bei den Strohhalmen sind es 10 Packungen; eine davon wird stichprobenhaft ausgezählt und enthält 50 Stück. Diese Position ist korrekt.

Daraus folgt, was Sie buchen und melden. Die Rechnung prüfen Sie anschließend gegen diese Zahlen, nicht gegen den Lieferschein.

  • Einbuchen: 105 Becher, 120 Deckel und 500 Strohhalme.
  • Zur Seite legen: 3 gebrochene Becher und 12 zusätzliche Deckel, bis der Lieferant entschieden hat.
  • Melden: 12 fehlende und 3 beschädigte Becher sowie 12 Deckel Mehrlieferung, mit Fotos und Bestellnummer.
  • Rechnung prüfen: Berechnet der Lieferant 120 Becher, fordern Sie eine Gutschrift für die fehlenden und die beschädigten Stücke.

Einkaufspreis je Position erfassen

Der Wareneingang ist der richtige Zeitpunkt, den Einkaufspreis festzuhalten, und zwar je Lieferposition, netto je Stück. Ein einziger Preis am Produkt veraltet mit der nächsten Lieferung. Mit dem Preis je Lieferung sehen Sie später den letzten und den durchschnittlichen Einkaufspreis und können Preiserhöhungen eines Lieferanten erkennen.

Rechnen Sie dabei mit Stück, nicht mit Kartons, und mit dem, was Sie tatsächlich bezahlen. Im Beispiel oben gilt: Zahlen Sie trotz Bruch und Fehlmenge alle 120 Becher, verteilen sich die Kosten auf 105 verkaufsfähige Stück. Der echte Einkaufspreis liegt dann um rund 14 Prozent über dem Rechnungspreis je Stück (120 ÷ 105 ≈ 1,14). Genau deshalb lohnt sich die Gutschrift auch bei kleinen Mengen.

Die Rechnung kommt oft erst Tage nach der Ware. Buchen Sie die Ware trotzdem sofort ein und tragen Sie den Preis nach, sobald die Rechnung da ist. Ware, die tagelang unausgepackt herumsteht, weil die Rechnung fehlt, fehlt so lange im Shop.

Mängelrüge: was § 377 HGB verlangt

Sind Sie und Ihr Lieferant Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft. Dann gilt § 377 HGB: Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und einen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher versteckter Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.

Nicht jeder Händler ist Kaufmann im Sinne des HGB. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt oder im Handelsregister eingetragen ist (§§ 1, 2 HGB). Ein Kleingewerbe, das nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und nicht eingetragen ist, fällt nicht darunter, dann gilt § 377 HGB für Ihren Einkauf nicht. Ob das auf Sie zutrifft, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater oder einem Anwalt. Zeitnah prüfen und melden lohnt sich in jedem Fall, weil Sie den Zustand bei Ablieferung sonst kaum noch belegen können.

Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. „Unverzüglich“ heißt nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie zeitnah und melden Sie Abweichungen sofort, nicht gesammelt am Monatsende. Laut § 377 Abs. 4 HGB genügt es, die Anzeige fristgemäß abzusenden. Eine schriftliche Meldung per E-Mail mit Fotos ist deshalb auch Ihr Nachweis. Ihr Vertrag oder die Bedingungen des Lieferanten können Abweichendes regeln. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.

Typische Fallstricke

Die meisten Probleme im Wareneingang entstehen nicht beim Zählen, sondern davor oder danach:

  • Gegen den Lieferschein statt gegen die Bestellung gezählt: Fehler des Lieferanten wandern ungeprüft in den Bestand.
  • Lieferschein-Menge eingebucht, ohne zu zählen: Fehlmengen fallen erst auf, wenn ein Artikel beim Packen fehlt.
  • Kartons statt Stück eingebucht: Der Bestand ist um den Faktor der Kartongröße falsch.
  • Beschädigte Ware mit eingebucht: Der Shop verkauft Stücke, die nicht versendet werden können.
  • Mehrmenge stillschweigend behalten: Die nächste Rechnung enthält sie, und niemand weiß mehr, warum.
  • Prüfung tagelang liegen gelassen: Die Ware fehlt im Shop, und eine Mängelrüge kommt womöglich zu spät.
  • Teillieferung als vollständig abgeschlossen: Der Rest kommt nach und wird keiner Bestellung mehr zugeordnet.

Häufige Fragen

Prüfe ich gegen den Lieferschein oder gegen die Bestellung?

Gegen beides. Die Bestellung ist das Soll, der Lieferschein ist die Angabe des Lieferanten, die Zählung ist das Ist. Vergleichen Sie zuerst Bestellung mit Lieferschein, dann Lieferschein mit Ihrer Zählung.

Wie schnell muss ich einen Mangel beim Lieferanten melden?

Sind Sie und Ihr Lieferant Kaufleute im Sinne des HGB, verlangt § 377 HGB, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl an Tagen nennt das Gesetz nicht. Für ein nicht eingetragenes Kleingewerbe gilt § 377 HGB nicht; zeitnah zu melden ist trotzdem sinnvoll. Ihr Vertrag kann Abweichendes regeln.

Buche ich beschädigte Ware ein?

Nicht in den verkäuflichen Bestand. Zählen Sie sie getrennt, fotografieren Sie sie und lagern Sie sie gesondert, bis der Lieferant entschieden hat.

Was mache ich mit einer Mehrlieferung?

Halten Sie sie fest und fragen Sie den Lieferanten, ob er sie berechnet, zurückholt oder Ihnen überlässt. Bis zur Antwort gehört sie nicht in den Bestand, den Ihr Shop verkauft.

So prüft Eilig den Wareneingang

In Eilig legen Sie eine erwartete Lieferung mit Lieferant, Bestellnummer des Lieferanten und Positionen an. Kommt die Ware, tragen Sie je Position die gezählte Menge ein, und Eilig vergleicht sie mit der erwarteten Menge: korrekt, zu wenig oder zu viel. Jeder gespeicherte Eingang bucht die gezählte Menge sofort in den Bestand. Den Einkaufspreis netto je Stück tragen Sie an der Lieferposition ein, auch nachträglich.

Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen. Eine Mehrmenge bucht Eilig mit ein. Tragen Sie bei zu viel Ware deshalb nur die bestellte Menge ein, im Beispiel 120 Deckel, und halten Sie die 12 zusätzlichen Deckel außerhalb von Eilig fest, bis der Lieferant geantwortet hat. Und die Schaltfläche „Lieferung kam“ bucht die erwartete Menge ungezählt vorab ein, bis ein gezählter Eingang sie ersetzt.

Beschädigte Stücke wie die 3 Becher erfassen Sie als eigenen Eingang, markiert als beschädigt; sie zählen nicht zum Bestand. Die Position steht dann insgesamt auf „beschädigt“, auch wenn zusätzlich Ware fehlt. Die 12 fehlenden Becher notieren Sie deshalb selbst. Bestellungen an Lieferanten, Absatzprognosen und einen Wareneingang für Retouren gibt es in Eilig nicht.

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